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Neuordnung der Pflegefinanzierung Drucken E-Mail

Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist durch. 
Damit haben die Disskussionen um Grund-und Behandlungspflege ein Ende gefunden.
Das Parlament hat sich auf Akutpflege, Übergangspflege und Langzeitpflege geeinigt, wobei der Begriff der Übergangspflege auch sehr umstritten war


Übergangspflege wird nun als eine Form der Akutpflege gesehen, ins Besondere im Hinblick auf die unseligen DRG, wo es zu frühzeitigen Entlassungen von noch der Pflege bedürftigen Patienten aus dem Spital kommen wird.
Der Entwurf über die Neuordnung der Pflegefinanzierung im Vergleich.
Als erstes wird das 1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung angepasst.
Speziell der Artikel 43 (Hilflosenentschädigung) wird ergänzt um den leichten Grad der Hilflosigkeit.
Früher gab es nur den schweren Grad und mittleren Grad der Hilflosigkeit.
Die Enschädigung beim leichten Grad der Hilflosigkeit beträgt 20% des Mindestbetrages der Altersrente, entfällt allerdings beim Aufenthalt in einem Pflegeheim.
Als nächstes wurde der Artikel 3a Abs. 3 aufgehoben (Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
Dieser regelte das die jährliche Ergänzungsleistung nicht mehr als 175% des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden betragen darf. (mindestens 14 690 und höchstens 16 290 Franken)
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
erfährt folgende Änderung
Der Begriff der Behandlungspflege sowie stationär und teilstationär in Art 25 des KVG wird gestrichen.
Es heisst dort künftig.
"Diese Leistungen umfassen einen Beitrag an die Pflegemassnahmen der Grundpflege, die ambulant, bei Hausbesuchen oder im Pflegeheim durchgeführt werden"
Auch wird der Artikel 104a des KVG gestrichen.
Dort hiess es:
"Übernahme der Kosten für ambulante Krankenpflege,
Krankenpflege zu Hause oder in einem Pflegeheim
1 Solange für die Leistungen der Krankenpflege, die ambulant oder zu Hause von
Krankenschwestern und Krankenpflegern sowie von Organisationen der Krankenpflege
und der Hilfe zu Hause durchgeführt werden, keine von Leistungserbringern
und Versicherern gemeinsam erarbeiteten Grundlagen der Tarifberechnung bestehen,
kann das Departement durch Verordnung festlegen, in welchem Ausmass diese
Leistungen übernommen werden dürfen.
2 Solange die Kosten der Leistungen von Pflegeheimen nicht nach einheitlicher
Methode (Art. 49 Abs. 6 und Art. 50) ermittelt werden, kann das Departement durch
Verordnung festlegen, in welchem Ausmass diese Leistungen übernommen werden
dürfen.

Soviel zum Entwurf der Neuordnung der Pflegefinanzierung.
Diese  lehnt sich also neu an die Spitalfinanzierung an.
Konkret bedeutet das, dass die Kantone 55% und die Krankenversicherer 45% der Kosten übernehmen.
Nicht gedeckte Pflegekosten können in der Höhe von jährlich 20% den Patienten überwälzt werden.
Ein Antrag einer links-grünen Minderheit, welche die Überwälzung auf das Anderhalbfache der ordentlichen Jahresfranchise begrenzen wollte ist gescheitert. Ob tatsächlich die ambulante Pflege gestärkt wurde bleibt abzuwarten.
Warum es günstiger sein soll Patienten frühzeitiger aus dem Spital zu entlassen, um sie dann in einer ambulanten Einrichtung oder im Pflegeheim intensiv pflegerisch weiter zu betreuen erschliesst sich mir nicht.
Die vorherrschenden Qualifikationen und die Bedingungen  in diesen Einrichtungen plus die damit verbundenen Gefahren einer solchen Praxis sind da wohl nicht berücksichtigt worden.


2007-12-06 EH

Zu empfehlen sind die Wortprotokolle aus dem Nationalrat zum Thema.

Gesetzentwurf zur Neuordnung der Pflegefinanzierung

 
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